Satzung

Satzung

VfR Aalen 1921 e.V. – Satzung 

I. Allgemeine Bestimmungen 

§1 – Name, Sitz und Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen „Verein für Rasenspiele 1921 Aalen e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß. 4. Gründungstag ist der 08. März 1921. 

§2 – Zweck und Aufgabe des Vereins 1. Der Verein dient seinen Mitgliedern durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere Fußball, Breitensport, Tischtennis. Der Erfüllung dieses Vereinszwecks dient die Pflege von Sportgemeinschaften sowie die Beaufsichtigung und Anleitung insbesondere der Jugend bei den sportlichen Übungen. 2. Der Verein mit Sitz in Aalen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bekennt sich zur Ausübung des Sports, ist nur selbstlos tätig (§55 AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein kann jedoch nach den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) eine Lizenz- oder Vertragsspielermannschaft unterhalten. Sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt gehören nicht zum satzungsmäßigen Vereinszweck. 3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. 

§3 – Vereinsvermögen 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für den Jugendsport. 

§4 – Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. 2 

§5 – Zugehörigkeit zu Verbänden 1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Fachverbände, soweit diese von dem Verein betrieben Sportarten vertreten, insbesondere des Württembergischen Fußballverbandes e.V. 2. Für die Verbandszugehörigkeit beim DFB, der DFL und dem Ligaverband gilt: a) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga - Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung und das Ligastatut des Ligaverbandes, insbesondere die Ordnungen, Richtlinien und sonstige Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung, sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe des Ligaverbandes und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) als Beauftragte des Ligaverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich. b) Die Satzung des DFB, das DFB-Statut 3. Liga und Regionalliga und die Ordnungen des DFB, jeweils in ihrer jeweiligen Fassung, einschließlich der dazu erlassenen Ausund Durchführungsbestimmungen sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFBSpielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Ausbildungsordnung und die Anti-Doping-Richtlinien. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB. c) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder. II. Mitgliedschaft §6 – Mitglieder 1. Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahren. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Die Jugendmitgliedschaft wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres zur ordentlichen Mitgliedschaft. 2. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben. 3. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ehrenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. 4. Fördernde Mitglieder sind Personengesellschaften, Vereine, juristische Personen sowie Einzelpersonen, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen. 3 5. Ordentliches Mitglied kann auch ein Verein sein. 

§6. Mitglieder auf Lebzeit sind ordentliche Mitglieder, die einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Einmalbeitrag zahlen. 

§7 – Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches und Aufnahme durch das Präsidium. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung und Aushändigung der Satzung. Bei Ablehnen eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. 

§8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln des Vereins teil. Aktive Mitglieder sollen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein aktiv ausüben. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) das Ansehen des Vereins zu wahren, b) bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten, c) den durch die Mitgliederversammlung oder gemäß §9 Ziff1 Satz2 vom Präsidium festgesetzten Mitgliedsbeitrag und beschlossene Sonderumlagen zu zahlen, d) den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschlüsse oder Übungsleiter in allen Verein- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten. 

§9 – Mitgliedsbeiträge 1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung, Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversammlungen festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern – mit Ausnahme von Jugendlichen – erhoben werden. Das Präsidium ist in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat berechtigt, Ermäßigungen festzusetzen. 2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Sonderumlagen sowie der Aufnahmegebühr befreit. 3. Der Erstmitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird sofort fällig. Jeder Folgebeitrag wird fällig zum 01.01. des Geschäftsjahres und per Lastschrift eingezogen. Halbjährliche Zahlung ist auf Antrag zulässig. 4. Das Präsidium ist berechtigt, auf Antrag den Beitrag und Umlagen eines Mitgliedes zu ermäßigen. Der Mitgliedsbeitrag der jugendlichen Mitglieder darf nur für Belange der Jugend verwendet werden. 

§10 – Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Verein zum Ende des 31.12. oder zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (30.06.), mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden. 4 3. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums nach Anhörung des Ehrenrates und kann erfolgen a) wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit Zahlungen in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt, b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gröblich vereinsschädigendem Verhalten. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückhaltungsrechte herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen dem Präsidium Rechenschaft abzulegen. 

§11 – Ehrungen 1. Für langjährige Mitgliedschaften werden verliehen: a) die silberne Ehrennadel bei 25 Jahren, b) die silberne Ehrennadel mit Goldrand bei 40 Jahren, c) die goldene Ehrennadel bei 50 Jahren Mitgliedschaft und Ehrenmitglied. 2. Diese Ehrungen (von a) bis c)) können vom Präsidium auch für besondere Verdienste im Sport oder in der Verwaltung auf Vorschlag der Abteilungsleiter oder des Ehrenrates verliehen werden. 3. Im Übrigen regeln sich die Ehrungen nach der Ehrenordnung. III. Organe des Vereins

§12 – Organe 1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) das Präsidium c) der Aufsichtsrat d) der Ehrenrat 2. Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen. 3. Kein Mitglied kann mehr als einem der vorstehend genannten Organe (von b) bis d)) angehören, soweit nicht die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. 4. In die in Absatz 1 b) bis d) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt oder berufen werden. Wiederwahl und wiederholte Berufung sind zulässig. 5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehen in Abs. 1, Buchstabe b bis d bezeichneten Organe handelt, von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen und Niederschriften an Mitglieder einzelner Organe vorsehen. Nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer durch den Sitzungsleiter für die Dauer der Versammlung zu bestimmen. Das Protokoll in der Mitgliederversammlung wird als Ergebnisprotokoll geführt. 6. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in Abs. 1, Buchstabe b) bis d) bezeichneten Organe sind vertraulich, soweit sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. 5 7. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschl. des Sponsorings, oder des Spielbetriebes stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, können nicht Mitglied in Vereinsorganen sein. Konzerne und ihnen angehörige Unternehmen gelten insoweit als ein Unternehmen. Mitglieder von Organen eines anderen Teilnehmers dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

§13 – Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten durch das Präsidium. 2. Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten anwesenden Mitglieder und ordentliche Mitgliedsvereine. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums, der Berichte des Ehrenrates, der Vereinsjugend und Abteilungen, b) die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums über den Jahresabschluss, c) die Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss, die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vermögensverwaltung, d) die Entlastung des Präsidiums und des Aufsichtsrats, e) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, f) die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen, h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, i) die Namensänderung und Auflösung des Vereins. 4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im zweijährigen Turnus stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied oder Veröffentlichung in der Schwäbisch Post und den Aalener Nachrichten oder in den an deren Stelle erscheinenden Nachfolgezeitungen unter Mitteilung der Tagesordnung. 5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung gleichzeitig mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern umgehend bekannt gegeben und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. 7. In der Mitgliederversammlung werden Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 8. Das Präsidium soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

§14 – Versammlungsleitung und Beschlussfassung 1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht 6 mitgezählt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins oder dessen Namensänderung können von der Mitgliederversammlung nur mit ¾ der von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 3. Den Ablauf der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann eine Versammlungsordnung regeln. 4. Der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Stimmabgabe offen oder geheim erfolgt. Er kann dies für einzelne Abstimmungsgegenstände unterschiedlich entscheiden. 

§15 – Das Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern sowie, sofern dieser nicht bereits ein ordentliches Präsidiumsmitglied ist, dem Vereinsjugendleiter/in, der im Rahmen der Jugendsatzung stimmberechtigtes Mitglied ist. Seine Mitglieder – mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters – werden für jeweils drei Jahre vom Aufsichtsrat bestellt, bleiben jedoch bis zur Neubestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Das Präsidium kann Aufgaben delegieren. Der Präsident wird vom Aufsichtsrat bestellt gemäß §18 Satz 1 der Satzung. 2. Der Präsident schlägt die anderen Präsidiumsmitglieder dem Aufsichtsrat zur Bestellung vor. Die Mitglieder des Präsidiums übernehmen folgende Ressorts: a) Finanzen b) Vereinsjugend c) Lizenzfußball d) Fußball-Amateure und Nachwuchsförderung e) Andere Abteilungen f) Öffentlichkeitsarbeit Das Präsidium bestimmt, welche Ressorts von welchem Präsidiumsmitglied übernommen werden. 3. Der Präsident ist ermächtigt, dem Präsidium eine Geschäftsordnung zu geben. 4. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Der Präsident wählt mit. 5. Der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder und bilden den Vorstand im Sinne des §26 II 1 BGB. Im Innenverhältnis gilt: Der erste Stellvertreter darf von seinem Einzelvertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten, der zweite Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des ersten Stellvertreters Gebrauch machen. 6. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder bei dessen Abwesenheit sein jeweiliger Stellvertreter. 7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, bestellt der Aufsichtsrat den Ersatzmann für den Rest der Bestellperiode, wenn nicht die Aufgabe des ausscheidenden Mitglieds von einem anderen, bereits bestellten Präsidiumsmitglied übernommen wird und dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates innerhalb von drei Wochen nach dem Ausscheiden des Präsidiumsmitglieds vom Präsidium schriftlich mitgeteilt wird. 8. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Präsidiums, die der Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Ehrenrat feststellt, ergreift der Aufsichtsrat die erforderlichen Maßnahmen, damit ein beschlussfähiges Präsidium vorhanden ist. 

§16 – Aufgaben und Pflichten des Präsidiums 1. Dem Präsidium obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsmäßig nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es ist insbesondere zuständig für die 7 Lizenzspieler-Abteilung. Es hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. 2. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Präsidiums ist nicht erforderlich. 3. Das Präsidium legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat den jährlichen Finanzplan, den Jahresabschluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins vor. Es hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten und Verstößen gegen Auflagen des DFB. 4. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Präsidium ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden. 5. Das Präsidium ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die den Bestand einer Sportabteilung betreffen, die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen. 6. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates: a) Investitionsvorhaben außerhalb des genehmigten Etats von mehr als 2.556,46 EUR b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten c) Aufnahme von Krediten von mehr als 25.564,59 EUR im Einzelfall d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnliche Haftungen von mehr als 5.112,92 EUR im Einzelfall Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis. 

§17 – Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun stimmberechtigten Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollten. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei für zwei Aufsichtsratsmitglieder Selbstbestellungsrecht des Aufsichtsratsgremiums besteht. 2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf Vorschlag des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt. Das Vorschlagsrecht des einzelnen Mitglieds bleibt unberührt. Die Aufsichtsratsmitglieder können entweder zusammen oder einzeln gewählt werden. 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. 4. Der Aufsichtsrat kann weitere Persönlichkeiten als beratende Mitglieder berufen. 5. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufenen und von diesem geleiteten Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder dessen jeweiliger Stellvertreter. Beschlüsse können auch in telefonischer Absprache erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsrates diesem Modus zustimmen. 6. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung zu geben. 

§18 – Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat bestellt den Präsidenten. Die vom Präsidenten vorgeschlagenen anderen Präsidiumsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Präsident innerhalb einer Frist von drei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, ist ein neuer Präsident vom Aufsichtsrat zu bestellen. 8 2. Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht zugleich Mitglied des Aufsichtsrates sein. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates zu einem Präsidiumsmitglied bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. Eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mindestens drei Mitglieder beträgt. Die Ergänzungswahl erfolgt innerhalb eines Monats durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ehrenrates, wobei auch in diesem Fall das Vorschlagsrecht des einzelnen Mitglieds unberührt bleibt. 3. Der Aufsichtsrat kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einberufen, den bestellten Präsidenten oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig abzuberufen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Erfolgt eine Abberufung des Präsidenten, so hat der Aufsichtsrat binnen 4 Wochen einen neuen Präsidenten zu bestellen. Bis zur Neubestellung übernimmt der erste Stellvertreter des abberufenen Präsidenten dessen Aufgaben und Position kommissarisch. Erfolgt eine Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes, so hat der Aufsichtsrat den Präsidenten aufzufordern, innerhalb 2 Wochen ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und über den Vorschlag binnen einer Woche nach Eingang desselben beim Aufsichtsratsvorsitzenden zu entscheiden. Lehnt der Aufsichtsrat den Vorschlag ab, so gilt §18 Ziff.1 der Satzung entsprechend. 4. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins, insbesondere der Vermögensverwaltung einschließlich der Kassen- und Rechnungsprüfung. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Präsidium Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. 5. Der Aufsichtsrat hat folgende weitere Aufgaben: a) er berät das Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten b) ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvorschlages; Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmenseite bedürfen seiner Einwilligung, c) der vom Präsidium aufzustellende und mit einem Bericht zu versehende Jahresabschluss wird durch seine Genehmigung festgestellt. 6. Der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im Haushaltsvorschlag vorgesehen sind. 7. Auf Antrag des Aufsichtsrates hat der Präsident innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu. Die Anträge des Aufsichtsrates zur Tagesordnung sind in beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen. 8. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Präsidiums gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Präsidiums. 

§19 – Ehrenrat 1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Diese dürfen im Verein kein Verwaltungsamt begleiten. 2. Der Ehrenrat unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates. 3. Aufgabe des Ehrenrates ist neben der Pflege der Tradition des Vereins a) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden, zu behandeln, b) Unstimmigkeiten zwischen Präsidium und Aufsichtsrat, sofern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig beeinflusst wird, zu schlichten. 9 4. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt, bleiben aber bis zur Neuwahl im Amt. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ehrenrates. 5. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein. 6. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden; im Übrigen wird er nach eigenem Ermessen tätig. 7. Sollten vom Ehrenrat oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt werden können, kann der Ehrenrat neue Vorschläge unterbreiten. Sollten auch diese Vorschläge nicht akzeptiert werden, ist eine Neuwahl des Aufsichtsrates innerhalb eines Monats ebenfalls in einer Mitgliederversammlung, die vom Ehrenrat einzuberufen ist, dann erforderlich, wenn von der Mitgliederversammlung kein beschlussfähiger Aufsichtsrat mit mindestens fünf Mitgliedern gewählt wird. IV. Abteilungen 

§20 – Abteilungen 1. Zur Erfüllung des in §2 dieser Satzung beschriebenen Zwecks bedient sich der Verein seiner Abteilungen, die an Weisungen des Präsidiums gebunden sind. 2. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Präsidium des Vereins verantwortlich. 3. Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. 4. Die Abteilungen können nur mit Zustimmung des Präsidiums eigene Abteilungskassen führen. Sofern insoweit eine eigene Kassenführung erfolgt, unterliegen die Abteilungen der Weisung und Prüfung durch das Präsidium.

 §21 – Abteilungsversammlungen 1. In den Wahljahren wählt jede Abteilung in einer Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ihren Abteilungsleiter. 2. Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. §22 – Jugendabteilung 1. Der Verein gibt sich eine Jugendsatzung, welche Bestandteil dieser Satzung ist. V. Disziplinarangelegenheiten 

§23 – Strafen 1. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen, können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Präsidium mit folgenden Strafen belegt werden: a) Verwarnung 10 b) Verweis c) Zeitweilige Sperre bei aktiven Mitgliedern 2. Das Präsidium hat ein Begnadigungsrecht unter der Voraussetzung, dass der Ehrenrat im Hinblick auf besondere Umstände eine Begnadigung befürwortet. VI. Angeschlossene Vereinigung 

§24 – Freundes- und Förderkreis 1. Der Verein hat einen Freundes- und Förderkreis. Die Gründung weiterer Freundes- und Förderkreise ist möglich. 2. Er verfolgt den Zweck, unter Beachtung dieser Satzung und der Organisation des Vereins durch regelmäßige Kontaktpflege zu Verbänden und Organisationen außerhalb des Vereins sowie zur Wirtschaft die Belange des Vereins zu fördern. VII. Schlussbestimmungen

§25 – Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Im Übrigen gilt §14 Ziff.2, 2.Absatz. 

§26 – Inkrafttreten der Satzung 1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung und Eintragung im Vereinsregister in Kraft.